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Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

Wer darf kündigen?

Der eine geht, der andere bleibt? Praktisch ist das möglich, rechtlich aber nicht so einfach. Wer zahlt die Miete oder kündigt den Mietvertrag?

Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

Rechtsfrage des Tages:

Nach einer Trennung möchte meist jeder Ehepartner eigene vier Wände beziehen. Haben beide zusammen in einer Mietwohnung gewohnt, kann es schwierig werden. Was wird aus dem Mietvertrag?

Antwort:

Hat sich ein Paar zur Trennung entschlossen, muss es vor der Scheidung getrennt von Tisch und Bett leben. Das geht zwar theoretisch auch in der gemeinsamen Wohnung, üblicher ist aber die räumliche Trennung in unterschiedlichen Bleiben. Haben die Eheleute den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, ist die rechtliche Auflösung allerdings nicht so einfach. Der ausziehende Partner kann den Mietvertrag nämlich nicht alleine kündigen.

Gemeinsamer Vertrag

Stehen beide Eheleute gemeinsam als Mieter im Mietvertrag, können sie sich nur gemeinschaftlich aus dem Vertrag lösen. Das bedeutet, sie müssen gemeinsam die Wohnung kündigen. Schwierig wird es, wenn ein Partner in der Wohnung bleiben möchte. Einer allein kann die Wohnung nicht kündigen, auch nicht „anteilig“. Während des Trennungsjahres können die Eheleute lediglich versuchen, mit dem Vermieter eine Einigung zu finden. Ist dieser dazu bereit, können die Parteien einen entsprechenden Aufhebungsvertrag schließen. Oder sie kündigen die Wohnung und der verbleibende Ehepartner bekommt einen neuen Mietvertrag. Dabei besteht aber das Risiko, dass der Vermieter die begehrte Wohnung an jemand anderen vermietet.

Auf Zustimmung verklagen

Möchte ein Partner den Mietvertrag kündigen und der andere weigert sich, kann er diesen auch auf Zustimmung verklagen. Das geht allerdings erst nach Ablauf des Trennungsjahres oder wenn die Ehe schon vorher unzweifelhaft zerrüttet ist. So zum Beispiel, wenn einer oder beide Partner bereits in einer neuen festen Beziehung leben.

Nach der Scheidung einfacher

Bis zur Scheidung durch das Familiengericht ist es dem ausziehenden Ehegatten rechtlich nicht möglich, sich teilweise aus dem Mietvertrag zu lösen – abgesehen von einer Einigung mit dem Vermieter. Ist die Scheidung hingegen rechtskräftig, ist die Rechtslage deutlich einfacher. Dann reicht ein Schreiben der nun geschiedenen Eheleute an ihren Vermieter. Sie müssen gemeinsam erklären, dass einer der beiden das Mietverhältnis fortsetzen möchte, während der andere aus dem Mietvertrag ausscheidet. Der Vermieter muss die Entscheidung hinnehmen und kann die Fortsetzung des Vertrages nicht verweigern. Ihm steht allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Keine Einigung

Manchmal kommt es vor, dass sich die Eheleute über den Verbleib in der Wohnung nicht einigen können. Dann kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten entscheiden, wem die Wohnung zugewiesen wird. Vor der Scheidung bleibt der Mietvertrag trotzdem weiter bestehen. Nach der Scheidung muss der Vermieter das Mietverhältnis mit dem jeweiligen Mieter allein weiterführen. Dabei prüft das Gericht aber auch, ob der beantragende Ehepartner die Miete allein tragen kann und sonst keine Gründe gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen.

Wer zahlt die Miete?

Zieht ein Ehepartner während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist er nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Miete befreit. Da er den Mietvertrag mitunterzeichnet hat, schuldet er dem Vermieter auch den Mietzins. Bis der Mietvertrag beendet ist, haftet er weiterhin für die Zahlung und auch den Zustand der Wohnung. Gegenüber dem Partner kann der ausziehende Ehegatte hingegen einen Anspruch auf Ersatz der gezahlten Miete haben. Dies gilt, sofern die Mietzahlung nicht bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingeflossen ist.

 

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