
Rechtsfrage des Tages:
Nicht nur Mieter brauchen Urlaub, auch Vermieter zieht es ab und an auf Reisen. Eigentlich dürfte das die Mieter nichts angehen. Was aber, wenn in der Zeit ein Notfall eintritt?
Antwort:
Ebenso wie bei Mietern ist auch der Urlaub des Vermieters seine Privatangelegenheit. Zur Obhutspflicht des Mieters gehört es aber, dem Vermieter auch während der Urlaubszeit im Notfall Zugang zur Wohnung verschaffen zu können. Umgekehrt hat auch der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, von einer Abwesenheit des Vermieters informiert zu werden. Denn an wen soll sich ein Mieter im Falle eines akuten Schadens wenden, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist?
Wer vertritt?
Ist der Vermieter auf den Malediven, wird er sich kaum um einen plötzlichen Wasserschaden in seiner vermieteten Wohnung kümmern können. Daher sollten Sie als Vermieter Ihren Mietern einen Vertreter benennen. Sie brauchen zwar ebenso wenig wie Mieter Ihre Urlaubspläne oder die genauen Reisedaten preiszugeben. Ihre Mieter müssen aber wissen, wer während Ihrer Abwesenheit zuständig und erreichbar ist. Den Vertreter können Sie durch ein Rundschreiben benennen oder durch einen Aushang am Schwarzen Brett im Hausflur.
Hausverwaltung beauftragen
Einfacher ist es, wenn Sie für die Betreuung Ihrer Immobilie eine Hausverwaltung oder einen Hausmeisterservice beauftragt haben. Dann müssen Sie für Ihre Mieter nicht persönlich erreichbar sein. Allerdings sollten Sie dann die entsprechenden Firmen von Ihrer Urlaubszeit informieren. Denn sicherlich haben Sie keine Lust, sich am Strand über eine in Zukunft notwendige Sanierungsmaßnahme zu unterhalten.
Immer erreichbar
Können oder wollen Sie keinen Vertreter einschalten, sollten Sie für Ihre Mieter auch während des Urlaubs erreichbar sein. So können Sie in eiligen Fällen Handwerker beauftragen oder Notmaßnahmen einleiten. Versucht Ihr Mieter vergeblich Sie zu erreichen, kann er unter Umständen selbst Handwerker beauftragen. Die Kosten müssen Sie dann unter Umständen als Vermieter tragen. Zumindest, wenn die Arbeiten keinen Aufschub geduldet haben.
Stand: 01.01.2025
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