
Rechtsfrage des Tages:
Wer krank ist gehört ins Bett und nicht ins Büro. Daher dürfen Sie der Arbeit fernbleiben. Allerdings müssen Sie auf einiges achten. Was gilt rund um die Krankschreibung? Und geht das auch noch telefonisch?
Antwort:
Wer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, bekommt keinen Lohn. So einfach lautet die Faustformel. Es gibt jedoch Ausnahmen, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung hat. Ein Fall ist die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Zumindest bei längeren Krankheiten brauchen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In vielen Fällen reicht dafür ein Telefonanruf bei Ihrem Hausarzt.
Sofort abmelden
Jeder Angestellte ist verpflichtet, sich gleich am ersten Krankheitstag bei der Arbeit abzumelden. Das kann er per Telefon tun oder eine E-Mail schreiben. Dann muss er aber auch sicherstellen, dass die E-Mail gelesen wird, beispielsweise durch die Anforderung einer Lesebestätigung. Außerdem muss er angeben, wie lange er voraussichtlich fehlen wird. Hat er beispielsweise angekündigt, morgen wieder fit zu sein und liegt trotzdem noch krank im Bett, sollte er auch am nächsten Tag seinen Arbeitgeber informieren.
Bescheinigung erst ab Tag drei?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) pauschal erst ab dem dritten Fehltag beim Arbeitgeber einreichen müssen. So ganz richtig ist das nicht. Ab dem dritten Krankheitstag muss der erkrankte Angestellte nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die spätestens am darauffolgenden Arbeitstag im Betrieb vorliegen muss. Aber Achtung! Der Arbeitgeber kann eine AU-Bescheinigung schon ab dem ersten Tag verlangen. Das gilt nicht nur für den Fall, wenn der Arbeitgeber eine vorgeschobene Erkrankung wittert.
Krank seit gestern
Eigentlich darf ein Arzt einen Patienten erst ab dem Tag der Untersuchung krankschreiben. In Ausnahmefällen kann die AU-Bescheinigung aber auch rückdatiert werden. Nämlich dann, wenn der Arzt nach ernsthafter Prüfung nachvollziehen kann, dass der Patient in den letzten Tagen nicht gearbeitet hat und auch kein Arztbesuch möglich war. Ein Beispiel wäre die Rückdatierung auf das Wochenende.
Schnell per Telefon
Was bereits während der Lockdowns möglich war, gilt auch weiterhin. Haben Sie eine leichte Atemwegserkrankung wie Husten, Schnupfen oder Heiserkeit, können Sie sich als gesetzlich krankenversicherter telefonisch von Ihrem Hausarzt für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die Arbeitsunfähigkeit kann einmalig für bis zu weitere sieben Tage verlängert werden. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. März 2023. Sind Sie ernsthafter erkrankt, sollten Sie nicht zuletzt im Eigeninteresse Ihren Hausarzt persönlich aufsuchen und gegebenenfalls eine Corona-Infektion ausschließen. Der Beschluss tritt am 01. Dezember nach Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beim Arzt per Video
Unabhängig von dieser Regelung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Krankschreibung auch in einer Videosprechstunde anzufordern. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Arztpraxis solch eine Sprechstunde auch anbietet. Außerdem geht dies nur bei Erkrankungen, die keine persönliche körperliche Untersuchung notwendig machen. Sind Sie neuer Patient in der Praxis, können Sie so eine AU-Bescheinigung für bis zu drei Kalendertage bekommen. Eine Krankschreibung für bis zu sieben Tage ist möglich, wenn Sie schon vorher in der Praxis Patient waren und Sie dem Arzt bekannt sind. Eine Verlängerung der AU-Bescheinigung ist nur möglich, wenn die erste Bescheinigung aufgrund einer körperlichen Untersuchung erfolgte.
Gleiche Regeln für Azubis
Damit nach der Krankheit nicht noch Ärger im Ausbildungsbetrieb droht, müssen sich auch Azubis gleich am ersten Tag der Fehlzeit vor Arbeitsbeginn bei Ihrem Ausbilder abmelden. Mit diesem sollten sie schon vorher vereinbaren, ob die Krankmeldung telefonisch oder beispielsweise per E-Mail erfolgen soll. Worunter sie genau leiden, brauchen Azubis ebenso wenig anzugeben wie Arbeitnehmer. Wohl aber, wie lange sie voraussichtlich fehlen werden. Spätestens ab dem dritten Fehltag müssen sie sich ein ärztliches Attest besorgen, das spätestens am vierten Arbeitstag beim Ausbilder vorliegen muss. Die Meldepflicht gilt übrigens auch, wenn der Azubi eigentlich an diesem Tag Berufsschule hat. Hätte er eigentlich die Schulbank drücken müssen, muss er sich trotzdem in seinem Ausbildungsbetrieb krankmelden. Zusätzlich muss er sich telefonisch in der Schule abmelden. Dort reicht im Anschluss aber meist eine schriftliche Entschuldigung. Zur Sicherheit können Azubis ihren Lehrer fragen, wie sie sich in der Schule korrekt krankmelden können.