
Arbeitseinsatz nach Plan
Durch die Erstellung eines Dienstplans übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit aus.
Arbeitnehmer, die nach einem Dienstplan arbeiten, müssen ihre freie Zeit oft weit vorausplanen, damit sie auch private Termine einhalten können. Besonders ärgerlich sind dann kurzfristige Dienstplanänderungen: Statt des heutigen Spätdiensts morgen Frühdienst – das kann den privaten Zeitplan völlig durcheinanderbringen.
Gerade Familien mit Kindern oder Alleinerziehende müssen dann logistische Meisterleistungen erbringen. Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt kurzfristige Änderungen des Dienstplans vornehmen darf.
Ganz grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen einmal erstellten Dienstplan nicht ohne konkrete Notlage ändern darf. Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und ohne angemessene Ankündigungsfrist muss der Arbeitnehmer kurzfristige Änderungen nicht hinnehmen. Üblicherweise beträgt die Ankündigungsfrist 4 Tage (ArbG Berlin, Urteil vom 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12 -). Diese Frist ergibt sich aus einem Rückgriff auf die Regelung für die "Arbeit auf Abruf" in § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); dort steht: "Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt."
Darf der Chef spontan Überstunden anordnen?
Ein privater Termin, der lange geplant war und nicht verschoben werden kann – und dann kommt der Chef und ordnet Überstunden an. Es gibt Tage, da kann man einfach nicht spontan länger arbeiten. Müssen Sie trotzdem der Anordnung des Vorgesetzten Folge leisten?
Auch Überstunden müssen vom Arbeitgeber mit einer angemessenen Frist angekündigt werden. Nur wenige Stunden oder auch wenige Tage vor Beginn der Überstunden dürften dazu nicht ausreichen. Der Arbeitgeber hat auch auf private Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. In diesen Fällen orientieren sich die Gerichte – ebenso wie bei Dienstplanänderungen – meist an der gesetzlichen Vorwarnfrist für Teilzeitarbeiter, mit denen „Arbeit auf Abruf“ vereinbart ist: Nach § 12 TzBfG beträgt diese 4 Tage. Diese Frist gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine generelle Verpflichtung zu Überstunden geregelt ist. Ausnahme sind allerdings echte Notfälle.
Kurzfristiges Nach-Hause-Schicken
Auch kann der Chef Sie nicht plötzlich nach Hause schicken. Wenn Sie Ihren Schichtdienst antreten, kann der Vorgesetzte Sie nicht ohne Begründung auf eine andere Arbeitszeit einsetzen. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: Liegt eine betriebliche Notwendigkeit vor, kann der Chef Sie auch nach Hause schicken und auf eine andere Arbeitszeit verweisen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch das vereinbarte Gehalt weiterzahlen, außer wenn der Betrieb in seiner Existenz erheblich gefährdet ist.
Gewohnheitsrecht bei Schichtzeiten?
Sie mögen Routine und möchten deshalb immer in derselben der Schicht eingesetzt werden? Vorsicht: Einen Anspruch, immer in derselben Schicht zu arbeiten, gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn es jahrelang mit der Schichtzeitenplanung immer so funktioniert hat (BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 5 AZR 849/06 -). Wie üblich gibt es aber auch hier eine Ausnahme: Wird bereits in der Stellenanzeige ausdrücklich eine Tätigkeit in einer bestimmten Schicht ausgeschrieben, z. B. Nachtschicht, und wird dies auch über Jahre so praktiziert, darf der Arbeitgeber diese Einteilung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern.