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Arbeitskleidung: Wer zahlt die Reinigung?

Kosten für die Wäsche

In vielen Branchen gehört Berufs- oder Schutzkleidung zum Arbeitsalltag. Doch wer trägt die Kosten der regelmäßigen Reinigung?

Arbeitskleidung: Wer zahlt die Reinigung?

Rechtsfrage des Tages:

Vielleicht arbeiten Sie auch in einer Branche, in der bestimmte Kleidungsstücke Vorschrift sind. Diese müssen natürlich regelmäßig gereinigt werden. Wer trägt die Kosten?

Antwort:

In vielen Berufen dürfen Sie nicht einfach in Ihrer Freizeitkleidung zur Arbeit erscheinen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Manche Chefs möchten ihren Kunden ein stimmiges Bild bieten und legen Wert auf einheitliche Kleidung der Angestellten mit Kundenkontakt. In anderen Bereichen gibt es zwingende Vorschriften, die bestimmte Schutz- oder Hygienekleidung vorschreiben. Etwa für Arbeitnehmer in Lebensmittelbetrieben. Ob Ihr Arbeitgeber die Kosten der Reinigung tragen muss, hängt von der Art der Arbeitskleidung ab.

Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung

In der Arbeitswelt gibt es unterschiedliche Bezeichnungen für vorgeschriebene Bekleidung. Ist in Ihrem Job eine Berufskleidung Pflicht, will Ihr Chef damit ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten. Kunden sollen allein anhand der Kleidung wissen, zu welchem Unternehmen Sie gehören. Bei Arbeits- oder Schutzkleidung dagegen geht es um Ihre Sicherheit. Bestimmte Kleidungsstücke wie Sicherheitsschuhe, Kittel oder Arbeitshosen sollen Folgen möglicher Unfälle abmildern oder die Einwirkung gesundheitsschädigender Stoffe verhindern.

Pflicht oder Kür

Schutz- und Arbeitskleidung als gesetzliche Verpflichtung darf weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber umgangen werden. Für Berufsbekleidung gibt es keine gesetzliche Regelung. Eine bestimmte Kleiderordnung können Sie aber im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung finden.

Es gehört zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, seinen Angestellten ein bestimmtes Outfit vorzuschreiben. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied: Arbeits- und Schutzkleidung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereitstellen. Er muss die Kosten übernehmen, kann aber auch die private Nutzung untersagen. Tragen Sie im eigenen Interesse spezielle Schutzkleidung, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, muss Ihr Chef die Kosten nicht übernehmen. Bei gesetzlich nicht vorgeschriebener Berufskleidung sind die vertraglichen Vereinbarungen dafür ausschlaggebend, wer die Kosten trägt.

Kosten der Reinigung

Auch dabei muss wieder zwischen den Bekleidungsarten unterschieden werden. Muss der Arbeitgeber spezielle Schutzkleidung zur Verfügung stellen, trägt er auch die Kosten der Reinigung. Bei Berufskleidung kann eine zumindest anteilige Kostenübernahme vertraglich vereinbart werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung der Reinigungskosten besteht dagegen nicht.

Ein Anspruch auf Übernahme kann sich aber auch aus der betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben: Zahlt Ihr Chef seinen Mitarbeiterinnen die Reinigungskosten für Blusen und Kostüme, kann er der männlichen Belegschaft die Reinigungskosten für Anzüge und Hemden kaum verwehren.

Anschaffung und Steuer

Wenn ein Arbeitnehmer selbst die Berufskleidung anschaffen und zahlen muss, darf er nicht unbillig benachteiligt werden. Die monatlichen Kosten für die Bekleidung dürfen nämlich im Verhältnis zum Einkommen nicht unverhältnismäßig hoch sein.

Überlässt Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeitskleidung, stellt sich noch die Frage nach der Lohnsteuer. Steht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, ist die Überlassung der Kleidung steuerfrei. Klar ist das bei typischer Berufsbekleidung wie Arztkitteln, Kochkleidung oder einem Blaumann. Besteht die Arbeitskleidung hingegen aus bürgerlicher Kleidung, kann sie auch privat genutzt werden. Damit muss der Arbeitnehmer diese als geldwerten Vorteil und damit als Sachbezug versteuern.

Die Abgrenzung ist aber nicht immer ganz einfach. So sind Anzüge mit Firmenlogo und in Firmenfarben zwar eigentlich auch bürgerliche Kleidung. Doch in diesem Fall steht wieder das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund, sodass die Lohnsteuerpflicht entfallen kann.

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