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Frankfurter Tabelle für Reisemängel

Frust im Urlaub

Nicht immer hält die gebuchte Reise, was der Reiseprospekt verspricht. Nach welchen Kriterien berechnet sich dann eine Reisepreisminderung?

Junge Frau sitzt mit einem Laptop am Meer und schaut mit verärgertem Gesichtsausdruck auf den Bildschirm.

Rechtsfrage des Tages:

Tolle Bilder im Prospekt, vollmundige Versprechen in der Werbung … und dann wird der Urlaub ein Reinfall. Als Pauschalurlauber haben Sie bestimmte Rechte wie zum Beispiel die Reisepreisminderung. Wonach berechnet sich eigentlich eine Reisepreisminderung?

Antwort:

Ist der Pool leer, das Essen verdorben oder stört eine Großbaustelle die Urlaubsidylle im Ferienclub, können Pauschalurlauber unter bestimmten Voraussetzungen den Reisepreis mindern. Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn Sie bei einem Reiseveranstalter mindestens zwei Reiseleistungen wie Flüge und Hotelunterkunft im Paket gebucht haben. Einen ersten Überblick über die Ihnen möglicherweise zustehenden Ansprüche bei Mängeln gibt die sogenannte Frankfurter Tabelle.

Mängel immer anzeigen

Ist eine gebuchte Pauschalreise mit einem oder mehreren Mängeln behaftet, so können Sie als Gewährleistungsanspruch eine Reisepreisminderung geltend machen. Voraussetzung dafür ist aber zum einen, dass es sich nicht nur um eine unerhebliche Unannehmlichkeit handelt. Es muss sich vielmehr um einen erheblichen Mangel handeln. Wer in südliche Länder reist, muss unter Umständen ein oder zwei Kakerlaken im Hotelzimmer ertragen. Eine Ungezieferplage muss hingegen niemand dulden. Zum anderen müssen Sie neben der Einhaltung bestimmter Fristen gleich vor Ort auf eine ausreichende Mangelanzeige und gegebenenfalls eine Chance zur Abhilfe achten.

Frankfurter Tabelle

Konnte Ihre Reiseleitung dann leider doch nichts für Sie tun und Sie sind nun wenig erholt und missgelaunt wieder zu Hause gelandet, bieten verschiedene Tabellen einen ersten Überblick über Ihre möglichen Ansprüche. Ein wichtiges Werk ist die sogenannte „Frankfurter Tabelle“. Diese wurde von der 24. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main entwickelt, da dieses Gericht besonders viel mit Prozessen rund um Reisemängel beschäftigt ist. Grund dafür ist, dass in dessen Bezirk viele große Reiseveranstalter angesiedelt sind. Diese Tabelle fasst Gerichtsurteile zusammen, die zum Thema Reisepreisminderung in der Vergangenheit ergangen sind.

Erster Anhaltspunkt

Je nach Art und Intensität des Mangels wird eine bestimmte prozentuale Quote als Minderungswert angegeben. Beachten Sie dabei, dass diese Tabelle kein verbindliches Nachschlagewerk ist. Allerdings orientieren sich viele Gerichte an der Frankfurter Tabelle. Für geplagte Urlauber bietet sie eine sinnvolle Richtschnur im Wirrwarr der Reisemängel. Mit etwas Glück finden Sie in dieser Tabelle eine Minderungsquote, die für Ihren Fall in Frage kommen könnte. Dann müssen Sie noch überlegen, ob es sich um einen temporären Mangel für nur wenige Tage handelte oder ob sich die Beeinträchtigung durch den ganzen Urlaub zog.

Abzug vom Gesamtpreis

Die tatsächliche Höhe der möglichen Minderung wird anhand der Quote aus dem Gesamtpreis der Reise errechnet. Sind nur einzelne Tage betroffen gewesen, wird die Minderung anhand des Tagesreisepreises bestimmt. So zum Beispiel, wenn die Dusche nach drei Tagen wieder einwandfrei funktionierte oder der Tennisplatz zwei Tage später doch wieder geöffnet wurde. Wie Sie sehen, ist gar nicht so leicht zu bestimmen, wie viel Geld Sie zurückfordern können. Da es nicht selten zu Streitigkeiten mit dem Reiseveranstalter kommt, kann die Hilfe eines Fachmanns unerlässlich sein. Bietet Ihnen Ihr Reiseveranstalter aber einen Minderungsbetrag an, zeigt die Frankfurter Tabelle gute Anhaltspunkte. Damit können Sie abwägen, ob das Angebot fair ist oder sich ein Nachverhandeln lohnt.

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