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Mietminderung wegen Tauben

Balkon verschmutzt

Tauben machen ordentlich Krach und deren Ausscheidungen verunreinigen noch dazu Dächer und Terrassen. Ist der Vermieter in der Pflicht?

Eine Mutter füttert zusammen mit ihrer Tochter Tauben.

Rechtsfrage des Tages:

Sie gurren und glucksen und ihr Kot verunreinigt Balkone und Terrassen. Tauben können die Wohnqualität schon erheblich einschränken. Aber dürfen Sie wegen einer Taubenplage die Miete mindern?

Antwort:

Stadttauben erfreuen sich allgemein keiner großen Beliebtheit. Zudem haben sie die Eigenschaft, sich unkontrolliert zu vermehren. Und haben sie an einem Dach gefallen gefunden, sitzt schnell eine große Schar auf den Schindeln. Dabei stört viele nicht nur das Gurren und Glucksen. Die Ausscheidungen der Tiere können erhebliche Verunreinigungen hervorrufen und auch Krankheitserreger und Parasiten übertragen. Es gibt legale Methoden, Tauben zu vertreiben. Am besten wenden Sie sich an einen Profi. Und wohnen Sie in einem Haus zur Miete, ist Ihr Vermieter in der Pflicht.

Unerwünschte Gäste

Erleichtert sich hin und wieder ein Wildvogel auf Ihrem Balkon oder Ihrer Terrasse, müssen Sie das als Mieter hinnehmen. Es handelt sich noch nicht um einen vertragswidrigen Zustand. Anders liegt der Fall, wenn Tauben zur Plage werden und Sie ständig übermäßig viel Kot beseitigen müssen. Die Lärm- und Geruchsbelästigung müssen Sie auch nicht hinnehmen. Auch wenn Ihr Vermieter die Tauben nicht persönlich eingeladen hat, so ist er doch für die Belästigung seiner Mieter verantwortlich. Er muss alles ihm Mögliche und Erlaubte unternehmen, um der Taubenschar Herr zu werden.

Mangel richtig anzeigen

Damit Ihr Vermieter etwas gegen die Tauben unternehmen kann, muss er natürlich erst einmal von der Belästigung Kenntnis bekommen. Sie müssen ihm den Mangel anzeigen. Setzen Sie eine angemessene Frist, bis wann er zumutbare Schritte in die Wege geleitet haben muss. Will er sich von der Situation zunächst ein Bild machen, sollten Sie ihm Zugang zur Wohnung gewähren. Schaltet er einen professionellen Kammerjäger ein, müssen Sie diesen unter Umständen auch auf die Terrasse, in den Garten oder zum Beispiel den Dachboden lassen.

Miete mindern

Als Mieter haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung ab dem Zeitpunkt der Belästigung. Aus der Rechtsprechung ergibt sich in der Regel eine Spanne zwischen 5 und 30 Prozent Mietminderung. Aber Achtung! Wie meist bei Wohnungsmängeln kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Maßgeblich für die Höhe der Minderung ist dabei der Grad der Beeinträchtigung. In die Beurteilung fließen die Lärmbelästigung ebenso wie die Verschmutzung, die Geruchsbelästigung und die Gesundheitsgefährdung ein.

Selbst schuld?

Übrigens ist es in der Regel verboten, Tauben auf dem Balkon zu füttern. Dies darf der Vermieter untersagen und eine Abmahnung aussprechen. Hält der Mieter sich nicht an das Verbot, droht ihm sogar eine Kündigung des Mietvertrages. Natürlich können Sie auch nicht die Miete mindern, wenn Sie durch die Fütterung für die Taubenplage selbst verantwortlich sind. Stellen Sie hingegen im Winter für die heimischen Singvögel ein Häuschen auf, ist nichts dagegen einzuwenden.

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