Zum Inhalt springen

Mietbürgschaft für Studenten

Absicherung für Vermieter

Ziehen Studenten oder Azubis in eine eigene Wohnung, fürchtet so mancher Vermieter um seine Mietzahlung. Kann eine Mietbürgschaft helfen?

Frau sitzt in einem Umzugskarton. Es stehen Kisten neben ihr, eine Gitarre, Koffer und ein Teddy.

Rechtsfrage des Tages:

Wer ins Studium oder in eine Ausbildung startet, hat meist nicht viel Geld auf dem Konto. Soll es dann in eine eigene Wohnung gehen, verlangen viele Vermieter eine Mietbürgschaft, zum Beispiel der Eltern. Ist das rechtens?

Antwort:

Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre. Was bedeutet, dass unter anderem das Geld meistens knapp ist. Da dieser neue Lebensabschnitt nicht selten mit einem Ortswechsel verbunden ist, freuen sich viele junge Leute auf ihre erste eigene Wohnung. Da Auszubildende und Studenten aber häufig nur sehr bedingt solvent sind, verlangen viele Vermieter von den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Mietbürgschaft. Hier müssen Sie genau hinschauen.

Bürgschaft für Kaution

Zunächst gilt eine Bürgschaft bei Wohnraummietverhältnissen als Sicherheit im Sinne des § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemeint ist die Mietkaution. Damit ist die Höhe der Bürgschaft begrenzt auf drei Monatsmieten und kann nur alternativ zur Barkaution verlangt werden. Meist handelt es sich um eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, in der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wird. Dies bedeutet, dass der Bürge direkt in Anspruch genommen werden kann, ohne dass zunächst der Mieter belangt wird. Der Vermieter kann auch Barkaution und Bürgschaft nebeneinander verlangen. Dann dürfen beide Arten der Sicherheit aber auch die gesetzliche Höhe von höchstens drei Monatsmieten nicht überschreiten.

Freiwillig mehr

Daneben ist auch eine unbegrenzte Bürgschaft im Mietrecht denkbar. Der Bundesgerichtshof hat einen wichtigen Fall entschieden, der gerade bei Studenten- und Azubi-Wohnungen eine Rolle spielt (BGH, Urteil vom 07.06.1990, Aktenzeichen: IX ZR 16/90). § 551 BGB verbietet es nämlich dem Vermieter nur, eine über den zulässigen Betrag hinausgehende höhere Bürgschaft zu fordern. Wird ihm diese hingegen freiwillig angeboten, können Dritte wirksam eine unbegrenzte Bürgschaft für den Mieter übernehmen. Lehnt also beispielsweise ein Vermieter die Vermietung einer Wohnung an einen Studenten mangels gesicherten Einkommens ab, so können die Eltern die Übernahme einer solchen unbegrenzten Bürgschaft anbieten. Dadurch steigt die Chance, dass der Nachwuchs die ersehnte Wohnung doch noch bekommt.

Zur Abwendung der Kündigung

Auch in einem weiteren Fall hat der BGH die Übernahme einer unbegrenzten Bürgschaft für wirksam erklärt. Droht nämlich eine Kündigung wegen Zahlungsverzug, kann die Übernahme einer Bürgschaft durch Dritte diese abwenden. In diesem Fall liegt wiederum kein Fall des § 551 BGB vor und die Bürgschaft darf drei Monatsmieten übersteigen (BGH, Urteil vom 10.04.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 379/12).

Kein Nachteil für Mieter

Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist dabei, dass dem Mieter dadurch kein Nachteil entstehen wird. Dies dürfte bei der Übernahme durch die Eltern für ihre Kinder in der Regel nicht der Fall sein. Wichtig zu wissen: Eine Bürgschaft – ob nun begrenzt oder unbegrenzt – bedarf der Schriftform. Bevor Sie eine solche Erklärung unterschreiben, sollten Sie genau prüfen und überlegen, welche Haftung von Ihnen damit übernommen wird.

 

Auch interessant:

Im Vorgarten eines Einfamilienhauses trägt ein Mann seine Frau lachend auf dem Rücken.

Hier fühlt sich Ihr Recht zu Hause

Der Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist eine ausgezeichnete Wahl, wenn es um Ihre 4 Wände geht.

Ähnliche Beiträge: