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Elternzeit: Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Trotz Auszeit

Während der Elternzeit wollen Sie sich voll und ganz dem Nachwuchs widmen. Ihr Arbeitszimmer können Sie eventuell trotzdem steuerlich absetzen.

Die Frau wird durch die Tochter gestört.

Rechtsfrage des Tages:

Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung Ihres eigenen Arbeitszimmers grundsätzlich vor, müssen Sie auf die Steuervorteile auch nicht während der Elternzeit verzichten. Worauf kommt es an?

Antwort:

Da während der Elternzeit in der Regel keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, könnten Sie auf die Idee kommen, dass auch arbeitsbezogene Steuervergünstigungen wegfallen. Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer können Sie aber als vorweggenommene Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem weiter geltend machen.

Homeoffice und Steuer

Um überhaupt einen Raum Ihrer Wohnung als Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, müssen Sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Dafür muss der Raum der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein und Sie dürfen keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Das Zimmer muss sich in Ihrer häuslichen Sphäre befinden, darf aber beispielsweise auch ein Dachgeschoss- oder Kellerraum sein. Eine kleine Ecke im Schlafzimmer mit Schreibtisch und Computer reicht hingegen nicht aus. Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln. Privat dürfen Sie den Raum höchstens zu 10 Prozent nutzen.

Während der Elternzeit

Wurde Ihr Arbeitszimmer bisher vom Finanzamt anerkannt, können Sie den Raum auch während der Elternzeit weiter steuerlich absetzen. Die Aufwendungen müssen dafür in einem konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen. Wandeln Sie Ihr Arbeitszimmer nach der Geburt des Kindes in ein Kinderzimmer um oder nutzen Sie es als Abstellkammer, dürfen Sie natürlich nicht auf die Steuervergünstigung hoffen. Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer aber auch während der Elternzeit, beispielsweise um Fachzeitschriften zu lesen, können Sie weiterhin auf die Vergünstigung hoffen.

Für die Zeit danach

Zu den Tätigkeiten, die das Finanzamt in der Regel akzeptiert, gehören alle Aktivitäten, die dazu dienen, sich fortzubilden, den Wiedereinstieg in den Beruf vorzubereiten oder sich fachlich auf dem Laufenden zu halten. Gerade während der Elternzeit sollten Sie die einzelnen Tätigkeiten und Ausgaben genau dokumentieren und dem Finanzamt nachweisen. Nur so kann das Finanzamt den Zusammenhang der Tätigkeiten mit den künftigen Einnahmen beurteilen.

Wie geht es weiter?

Die Höhe der Absetzbarkeit richtet sich dabei nach den Umständen Ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit. Es kommt also nicht darauf an, dass Ihr Arbeitszimmer während der Elternzeit Ihr einziger Arbeitsplatz ist. Entscheidend ist vielmehr, wie Sie dieses Arbeitszimmer bisher genutzt haben und es nach der Elternzeit weiter frequentieren werden. War also das heimische Arbeitszimmer schon vor der Elternzeit Mittelpunkt Ihrer beruflichen Betätigung und wird es auch hinterher wieder sein, können Aufwendungen auch während der Elternzeit in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ist der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung aber vor und nach der Elternzeit eher in Ihrem Firmenbüro zu sehen, so können Kosten während der Elternzeit wie sonst auch nur in der jeweils begrenzten Höhe oder gar nicht abgesetzt werden.

 

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