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Bestattung planen wie gewünscht

Schon zu Lebzeiten

Wünschen Sie eine Feuerbestattung? Oder wollen Sie im Ruheforst beerdigt werden? Dann nehmen Sie Ihre Hinterbliebenen in die Pflicht.

Junger und älterer Mann blicken auf einen Laptop.

Rechtsfrage des Tages:

Die Regelung des eigenen Nachlasses ist für viele Menschen selbstverständlich. Neben einem Testament können Sie aber auch vieles andere bereits festlegen. Welche Regelungen können und sollten Sie zu Lebzeiten schon treffen?

Antwort:

Über den Tod denkt kaum jemand gern nach. Dennoch kann es schon zu Lebzeiten sinnvoll sein, sich mit seinem eigenen Ableben auseinanderzusetzen. Dazu gehört nicht nur ein Testament. Auch andere Verfügungen können Sie zu Lebzeiten aufsetzen. Insbesondere wenn Vermögen vorhanden ist, die Familienverhältnisse nicht so geordnet sind oder die Betreuung des geliebten Haustieres geklärt sein soll, ist es ratsam. Und natürlich gibt es auch die Möglichkeit, bereits in vitalen Zeiten Bestimmungen für die eigene Beisetzung festzulegen.

Regelung im Testament

Ein möglicher Weg ist, dass Sie in Ihrem Testament bestimmte Personen wie Familienangehörige oder Freunde mit der Totenfürsorge betrauen. Dabei können Sie Anweisungen geben, was Sie wünschen und was weniger Willkommen ist. Problematisch ist dabei allerdings, dass die Testamentseröffnung häufig erst nach der Bestattung erfolgt. Ist das Testament beispielsweise beim Nachlassgericht hinterlegt, können Ihre Wünsche im Zweifel zu spät bekannt werden.

So soll es sein

Sie können aber auch schriftliche Anordnungen in einem separaten Dokument aufsetzen. Eine bestimmte Form brauchen Sie dafür nicht einzuhalten. Informieren Sie Ihre Familie oder denjenigen, der sich um die Beerdigung kümmern soll und verwahren Sie das Dokument beispielsweise bei Ihrer Patientenverfügung oder anderen wichtigen Unterlagen. Denken Sie daran, dass die angesprochenen Personen die Papiere nach Ihrem Tod auch finden können. 

Grabplatz zu Lebzeiten

Gar nicht ungewöhnlich und entsprechend auch nicht selten ist die Beauftragung eines Bestattungsinstituts schon zu Lebzeiten. Sie können schon vor Ihrem Ableben einen Grabplatz kaufen, einen Sarg oder eine Urne aussuchen und mit dem Bestatter Ihres Vertrauens Wünsche für die Trauerfeier besprechen. Was vielleicht etwas makaber klingt, hat aber einen guten Nutzen. Zum einen können Sie sicher sein, dass bei der Beerdigung Ihr Wille beachtet wird. Zum anderen kann es Angehörige entlasten, wenn sie problemlos Ihre Wünsche erfüllen können.

Wer ist zuständig?

Treffen Sie keine speziellen Anordnungen, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen. Diese sind gehalten, sich nach Ihren Wünschen zu richten. Dabei gilt eine Rangfolge, die mit der gesetzlichen Erbfolge vergleichbar ist. Zuständig wäre zunächst die Witwe oder der Witwer, daneben die Kinder. Sind diese nicht vorhanden, sind die Eltern, dann die Geschwister und danach Ihre Nichten und Neffen berufen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine eigentliche gesetzliche Regelung, sondern um Gewohnheitsrecht. Dies ist allerdings eng mit der gesetzlichen Bestattungspflicht verknüpft.

Nicht unbedingt der Erbe

Die Totenfürsorge ist übrigens unabhängig von einer Erbschaft. Es muss also nicht zwangsläufig der Erbe für die Beisetzung sorgen. Die Kosten der Bestattung gehen gleichwohl zulasten der Erbmasse und müssen von den Erben aus dieser bezahlt werden. Leider führt ein Testament, in dem die nächsten Angehörigen als Erben ausgeschlossen sind, häufiger auch bei der Totenfürsorge zu Problemen. Zumindest wenn die testamentarischen Erben darüber informiert sind. Diese können nämlich die Ansicht vertreten, dass mit der Erbschaft auch die Totenfürsorge übertragen werden sollte. Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden, kann eine zu Lebzeiten getroffene Verfügung über die Totenfürsorge für Frieden sorgen.

Bestattungsverfügung verbindlich

Haben Sie Ihre Wünsche deutlich in einer Verfügung niedergeschrieben, sind diese Regelungen für die Hinterbliebenen verbindlich. Ihr Wille zählt nämlich bei der Art und Weise der Bestattung. Haben Sie jemanden zur Totenfürsorge berufen, kann er Ihre Anweisungen notfalls sogar gerichtlich gegen andere Angehörige durchsetzen.

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