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Ein Selfie in der Wahlkabine machen

Wahlgeheimnis ade?

Planen Sie ein cooles Selfie von sich beim Ausfüllen des Wahlscheins? Dann lesen Sie lieber hier weiter, ob das überhaupt erlaubt ist.

Rechtsfrage des Tages:

Es gibt fast nichts, was heutzutage von Smartphone-Besitzern nicht geknipst und gepostet wird. Besonders beliebt sind Selfies in allen Lebenslagen. Und so kursierten zur Bundestagswahl 2013 auch diverse Selbstporträts von Wählern beim Ausfüllen des Wahlzettels. Wie sieht es damit bei der diesjährigen Wahl aus?

Antwort:

Bald ist es so weit. Die Wahl zum Bundestag steht an. Wer seine Stimme noch nicht per Briefwahl abgegeben hat, wird sich demnächst auf den Weg ins Wahllokal machen. Das Handy sollten Sie dabei lieber in der Tasche lassen. Denn filmen und fotografieren ist in der Wahlkabine verboten.

Wahlgeheimnis als Grundrecht

Manche mögen kein Problem damit haben, ihre Wahl in der Öffentlichkeit kundzutun. Dennoch gilt in Deutschland das Wahlgeheimnis. Posten Sie ein Selfie mit Ihrem ausgefüllten Wahlzettel, könnte dies andere Wähler beeinflussen. Außerdem setzen Sie sich dadurch der Gefahr aus, hinsichtlich Ihrer Wahl unter Druck gesetzt zu werden. Das Wahlgeheimnis ist ein wichtiger Bereich Ihrer Privatsphäre und im Grundgesetz verankert.

Fotos verboten

Daher wurde bereits für die 19. Bundestagswahl die Bundeswahlordnung geändert. Bei der anstehenden Wahl der Bundestagsabgeordneten dürfen Sie daher auch in der Wahlkabine weder filmen noch fotografieren. Bemerkt ein Wahlhelfer zum Beispiel ein Blitzlicht, muss er Ihren Wahlzettel für ungültig erklären und vernichten. Sie erhalten dann einen neuen Wahlzettel und können Ihre Stimme erneut abgeben. Oder der Wahlleiter entscheidet, dass Sie Ihre Stimme nicht mehr abgeben dürfen.

Briefwahl

Für die Briefwahl gilt dieses Verbot nicht. Laden Sie ein Bild Ihres Wahlscheins in Ihrem Social-Media-Profil hoch, müssen Sie ebenfalls keine Sanktionen fürchten. Da Ihr Wahlzettel dann bereits anonym in der Wahlurne liegt, können die Wahlhelfer Ihre Stimme auch nicht mehr für ungültig erklären. Strafbar machen Sie sich nur, wenn Sie den Wahlschein eines anderen Wählers ablichten und ins Internet stellen.

Fotos im Wahllokal

Ein generelles Fotoverbot im Wahllokal gibt es hingegen nicht. Schließlich erscheint auch immer mal die Presse, um die Stimmabgabe eines prominenten Politikers abzulichten. Allerdings sollten Sie den Wahlleiter um Erlaubnis bitten, bevor Sie Ihr Smartphone zücken. Letztlich müssen Sie auch daran denken, dass jeder die Rechte an seinen Bildern hat. Stellen Sie Fotos von Wählern im Wahllokal ins Internet, müssen Sie rechtliche Konsequenzen fürchten. Der Abgebildete kann nämlich unter Umständen einen Verstoß gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Kunsturhebergesetz geltend machen. Am besten, Sie lassen das Handy in der Tasche. Damit zeigen Sie auch Respekt vor der Freiheit und Geheimheit der Wahl.

 

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