Rechtsfrage des Tages:
Im September ist es mal wieder so weit: Es steht die Wahl des Bundestags an. Wer wählt den Bundeskanzler und was müssen Sie bei der Briefwahl beachten?
Antwort:
Auch wenn sich diese Vermutung aufgrund der aktuellen Diskussion um die verschiedenen Kanzlerkandidaten aufdrängen mag. Das Volk wählt den Bundeskanzler nicht direkt. Im September wird vielmehr ein neuer Bundestag gewählt. Dabei haben Sie die Wahl. Entweder Sie entscheiden sich vorab per Briefwahl oder Sie suchen am Wahltag ein Wahllokal auf.
Wahl des Bundestages
Im September wählt Deutschland einen neuen Bundestag. Mit der Erststimme können Sie einen Direktkandidaten aus Ihrem Wahlkreis wählen, der als Abgeordneter in den Bundestag einziehen soll. Ihre Zweitstimme entscheidet über die Verteilung der Sitze im Bundestag an die Parteien. Den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin wählt dann der neue Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten. Der Kanzlerkandidat benötigt für die Wahl die sogenannte Kanzlermehrheit. Artikel 63 Absatz 2 des Grundgesetzes spricht von der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages. Hierbei handelt es sich um eine absolute Mehrheit. Der Kandidat muss also mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages erreichen.
Unmittelbare Wahl
Da in aller Regel die jeweiligen Parteien für ihren eigenen Kanzlerkandidaten stimmen, hat das Volk natürlich mit der Wahl der Sitzverteilung im Bundestag zumindest mittelbaren Einfluss auf den künftigen Bundeskanzler. Dieser bleibt für vier Jahre im Amt, das automatisch mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, durch freiwilligen Rücktritt oder Tod des Kanzlers oder durch ein erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum endet.
Wer darf wählen?
Je näher der 12. September rückt, desto weniger können Sie die anstehende Wahl ignorieren. Wahlplakate werden bald künftige Wähler überzeugen wollen, und demnächst flattern die Wahlkarten ins Haus. In Deutschland ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt. Weitere Voraussetzung ist, dass er seit mindestens drei Monaten in Deutschland lebt. EU-Bürger haben nur bei den Kommunalwahlen ein Wahlrecht. Bei diesen Wahlen können in einzelnen Bundesländern übrigens bereits 16-Jährige das sogenannte aktive Wahlrecht ausüben.
Wahl aus dem Ausland
Auch im Ausland lebende Staatsbürger können sich aktiv an der Wahl beteiligen. Allerdings werden diese nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie nicht in Deutschland gemeldet sind. Möchten auch diese ihre Stimme abgeben, müssen sie die Teilnahme bei der Gemeinde ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes mit einem entsprechenden Formular beantragen. Voraussetzung für ein Wahlrecht ist, dass sie nach ihrem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. Dieser Zeitraum darf nicht länger als 25 Jahre her sein. Andernfalls müssen sie nachweisen, dass sie von der Politik der Bundesrepublik betroffen und mit dieser vertraut sind. Ein Beispiel könnten Grenzpendler sein, die im Ausland leben, aber in Deutschland arbeiten.
Wahlbenachrichtigung
Sind Sie wahlberechtigt, werden Sie demnächst eine Wahlbenachrichtigung in der Post finden. Dort ist der Wahltag, die Uhrzeit und der Ort des Wahllokals vermerkt. Ebenfalls werden Sie informiert, ob Sie den Wahlraum barrierefrei erreichen können. Letztlich erhalten Sie mit dieser Benachrichtigung auch Informationen zur Möglichkeit der Briefwahl.
Briefwahl immer möglich
Die Briefwahl können Sie nämlich ohne besonderen Grund beantragen. Wenden Sie sich an die Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes. Dort erhalten Sie Ihren Wahlschein und alle notwendigen Unterlagen für die Briefwahl. Sie können dort persönlich vorsprechen oder den Wahlschein schriftlich beantragen. Viele Gemeinden bieten mittlerweile auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Oder Sie nutzen Ihre Benachrichtigungskarte. Den Vordruck auf der Rückseite müssen Sie nur ausfüllen und zurücksenden. Mit dem Wahlschein können Sie übrigens auch in einem beliebigen anderen Wahlbezirk wählen.
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