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Widerruf: Wer trägt die Rücksendekosten?

Wenns nicht gefällt

Ware aus dem Internet sieht in natura oft ganz anders aus. Kein Problem, dann wird sie halt zurückgeschickt. Doch wer zahlt dafür?

Jemand schnürt ein Paket eines Lieferdienstes für den Rückversand..

Rechtsfrage des Tages:

Viele Bestellungen im Internet sind sehr komfortabel. Gefällt der Pullover doch nicht oder sind die Schuhe zu klein, können die Waren meist einfach zurückgeschickt werden. Wer aber trägt die Kosten dafür?

Antwort:

Kaufen Sie im Internet in einem Online-Shop oder auf einer Plattform ein, haben Sie in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht. Gefällt Ihnen der Artikel nicht oder passt er nicht zu Ihren Bedürfnissen, können Sie ihn zurückschicken. Wer die Kosten der Rücksendung trägt, können Sie meist der Widerrufsbelehrung entnehmen.

Alte Rechtslage

Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen reformiert. Früher war es so, dass Verkäufer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung tragen mussten. Nur wenn der Artikel günstiger als 40 € war, konnten sie die Kosten auf den Käufer abwälzen. Oder wenn dieser nicht per Vorauskasse bezahlt hatte.

Was gilt heute?

Durch die Novellierung des Widerrufsrechts hat der Gesetzgeber auch die Regelung der Rücksendekosten geändert. Unabhängig von einer Wertgrenze legt das Gesetz nunmehr fest, dass die Kosten der Rücksendung der Käufer trägt. Allerdings muss der Verkäufer ihn rechtzeitig vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, muss er ihm auch die Kosten der Rücksendung erstatten.

Belehrung erforderlich

Damit der Verbraucher die Rücksendekosten übernehmen muss, muss der Verkäufer seine Widerrufsbelehrung sorgfältig gestalten. Er muss seine Kunden auf die Folgen des Widerrufs hinweisen und klarstellen, dass die Rücksendekosten vom Kunden getragen werden müssen. Sonderregelungen gelten zudem für Sperrgut, das nicht auf dem normalen Postweg verschickt werden kann. Kann die Rücksendung nur mit einer Spedition erfolgen, muss der Verkäufer vor Vertragsschluss zusätzlich auf die Höhe der Rücksendekosten hinweisen. Dabei darf er die Kosten schätzen, da eine genaue Bestimmung im Vorfeld meist nicht möglich ist.

Freiwillige Übernahme durch Händler

Viele Online-Händler übernehmen mittlerweile freiwillig die Kosten der Rücksendung. Schauen Sie mal in die Widerrufsbelehrung. Dort werden Sie einen entsprechenden Hinweis finden. Häufig nutzen Verkäufer diese freiwillige Übernahme auch zu Werbezwecken. Daher finden Sie diese Zusicherung in vielen Fällen bereits bei der Artikelbezeichnung oder auf der Startseite des Shops. Ist der Händler entweder aufgrund seiner Zusicherung oder wegen des Fehlens einer Belehrung zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet, muss er diese dem Kunden vollständig erstatten. Hat der Kunde allerdings ohne besonderen Grund eine teurere Rücksendung gewählt, muss der Verkäufer diese zusätzlichen Kosten nicht übernehmen.

Hinsendekosten ebenfalls geregelt

Übrigens hat sich durch die Gesetzesänderung auch etwas hinsichtlich der Hinsendekosten getan. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gab es früher dazu nämlich nicht. Jetzt ist im Gesetz klar festgelegt, dass der Verkäufer die Kosten der Zusendung tragen muss. Erhalten Sie also den Kaufpreis nach einem Widerruf erstattet, prüfen Sie den Betrag im Hinblick auf die Versandkosten. Allerdings ist diese Kostenübernahmepflicht auf den Standardversand beschränkt. Haben Sie sich bewusst beispielsweise für einen Expressversand entschieden, können Sie auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Und haben Sie gar keine Versandkosten aufgrund eines Gratis-Versands bezahlt, haben Sie natürlich keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Versandkosten.

 

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