Unterstützungskasse – die exzellente Altersversorgung
- Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind in unbegrenzter Höhe sozialabgabenfrei
- Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG West) sozialversicherungsfrei
- Die Einrichtung der Unterstützungskasse hat keine Auswirkung auf die Bilanz
- Zuwendungen und Verwaltungskosten für die U-Kasse sind als Betriebsausgaben abzugsfähig
- Kein Versorgungsrisiko durch Auslagerung von Versicherungsrisiken wie Tod, Invalidität und Langlebigkeit
- Verwaltung und Abwicklung übernimmt die Unterstützungskasse
Was Besucher derzeit auch interessiert:
- Was passiert bei einer Kündigung mit den Arbeitnehmeransprüchen?
- Kann das Unternehmen den Arbeitnehmern den Durchführungsweg vorschreiben?
- Wie hoch darf die Gehaltsumwandlung maximal sein?
- Müssen Unterstützungskassen-Beiträge im Mutterschutz weitergezahlt werden?
Die Antworten sind so individuell wie unsere Besucher selbst. ERGO ist in Ihrer Nähe. Lassen Sie uns gemeinsam über die passenden Antworten auf Ihre Fragen sprechen. Jetzt Termin vereinbaren!
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ERGO Pensions-Plan Unterstützungskasse e.V.
Unterstützungskasse – Versorgung auslagern – Verwaltung minimieren
Die ERGO Pensions-Plan Unterstützungskasse mit kongruenter Rückdeckungsversicherung ist eine optimale Lösung speziell für Mitarbeiter mit höherem Einkommen beziehungsweise höherem Versorgungsbedarf und für Unternehmen, die eine bilanzneutrale bAV wünschen und möglicherweise ganze Belegschaften in die Versorgung miteinbeziehen wollen. Der Aufbau erfolgt mit steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen. Ein wichtiger Vorteil: Durch die Auslagerung der Versorgung auf die Unterstützungskasse und den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung ist sichergestellt, dass im Versorgungsfall die Leistung gezahlt werden kann und der damit verbundene Verwaltungsaufwand durch die Unterstützungskasse übernommen wird.
Fakten zur Unterstützungskasse
- Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Versorgungsleistungen und beauftragt die Unterstützungskasse mit der Durchführung der bAV.
- Ihr Unternehmen wird Mitglied der Unterstützungskasse, die im Versorgungsfall die Leistungen direkt an den Arbeitnehmer auszahlt.
- Die Unterstützungskasse schließt eine Rückdeckungsversicherung ab, die durch die Zuwendungen, die Sie als Arbeitgeber leisten, finanziert wird (gegebenenfalls auch aus umgewandelten Gehaltsteilen des Arbeitnehmers).
- Geringer Verwaltungsaufwand, da die Unterstützungskasse die Verwaltung gegen eine geringe jährliche Gebühr übernimmt (siehe unten).
- Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind sozialversicherungsfrei.
- Zuwendungen aus Gehaltsumwandlungen sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ebenfalls sozialversicherungsfrei – daraus ergibt sich gegebenenfalls eine Senkung der Personalkosten.
- Sicherung der Versorgung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch Beitragszahlung an den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit.
Sonderfall Handelsvertreter und Freiberufler
- Zuwendungen gelten für das Unternehmen als Betriebsausgaben. Dagegen stellen sie keinen Zufluss beim Handelsvertreter beziehungsweise Freiberufler (kurz: „Arbeitnehmer“) dar.
- Versorgungsleistungen sind als nachträgliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu versteuern.
- Beiträge des „Arbeitgebers“ an den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. zur Insolvenzsicherung sind vom „Arbeitnehmer“ als laufende Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu versteuern.
Serviceleistungen, die die ERGO Unterstützungskasse übernimmt
- Die Altersversorgung wird direkt von der Unterstützungskasse an den Arbeitnehmer ausgezahlt .
- Die Unterstützungskasse fertigt Steuerbescheinigungen für den Arbeitgeber aus.
- Sie erstellt Bescheinigungen (Testate) für den Pensions-Sicherungs-Verein a.G.
- Sie behält die auf Versorgungsleistungen entfallene Lohnsteuer ein und führt sie ab.
- Sie behält gegebenenfalls die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ein und führt sie ab.
- Die Unterstützungskasse berechnet und erfüllt Versorgungsleistungen für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer.
Interessant zu wissen
- Die Unterstützungskasse selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Jedoch kann der Arbeitnehmer diesen arbeitsrechtlichen Anspruch dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen.
- Durch die Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützungskasse abschließt, um die Versorgungsleistung erbringen zu können, ist das Risiko des Arbeitgebers aber faktisch sehr gering.
Wir gehen gern weiter mit Ihnen ins Detail. ERGO ist in Ihrer Nähe. Lassen Sie uns gemeinsam über den passenden Versicherungsschutz für Sie sprechen. Jetzt Termin vereinbaren!
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