Unterstützungskasse – das Steuerplus langfristig sichern
- Aufwendungen an die Unterstützungskasse fließen „brutto für netto“ in die Altersversorgung
- Aufbau einer nachhaltigen Altersversorgung mit Steuer- und ggf. Sozialabgabenersparnissen
- Minimieren der Versorgungslücke
- Abgesichert durch deckungsgleiche Rückdeckungsversicherung
- Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind bis Rentenbeginn Hartz-IV-sicher – das bedeutet, sie werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Was Besucher derzeit auch interessiert:
- Ist die Unterstützungskasse für jeden Mitarbeiter geeignet?
- Welche Höchstbeiträge bzw. maximale Leistungen gibt es?
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Die Antworten sind so individuell wie unsere Besucher selbst. ERGO ist in Ihrer Nähe. Lassen Sie uns gemeinsam über die passenden Antworten auf Ihre Fragen sprechen. Jetzt Termin vereinbaren!
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ERGO Lebensversicherung AG
Unterstützungskasse – unabhängig und sicher
Eine Unterstützungskasse (kurz U-Kasse) ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.
- Die späteren Versorgungsleistungen der U-Kasse sind beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig. Freibeträge können dabei noch bis 2040 genutzt werden. Somit findet hinsichtlich der Umwandlungsbeträge steuerlich eine Verlagerung von Einkünften und damit auch der Steuerlast auf die Zeit des Leistungsbezugs statt.
- Bei Wahl der monatlichen Rentenzahlung sind die Gesamteinkünfte in der Versorgungsphase im allgemeinen niedriger als in der Phase der Erwerbstätigkeit, so dass die nachgelagerte Versteuerung wahrscheinlich zu einer geringeren Steuerlast führt.
- Es besteht die Möglichkeit, Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, sofern das 62. Lebensjahr vollendet wurde und eine Altersrentenleistung als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Diese sogenannte vorgezogene Versorgung fällt naturgemäß geringer aus als die ursprünglich in Aussicht gestellte Altersversorgung.
- Im Fall der Unternehmensinsolvenz ist die Unterstützungskassenversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. abgesichert.
- Es ist möglich, auch im zweiten Arbeitsverhältnis in der Lohnsteuerklasse VI eine U-Kassen-Versorgung zu erhalten.
Wichtiges zum Steuerrecht
- Es gibt keine Beitragsbegrenzung, jedoch gilt es die Angemessenheit der Versorgung in ihrer Höhe zu beachten. Das bedeutet, dass maximal 75 % der letzten Bezüge als Leistungsobergrenze eingehalten werden sollten. Zusätzlich sind die Leistungsobergrenzen gemäß §§ 2, 3 Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung (KStDV) zu berücksichtigen.
- Während der Anwartschaft – also in der Einzahlungsphase – gelten die zugesagten Versorgungsleistungen und die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung nicht als lohnsteuerlicher Zufluss und sind somit steuerfrei.
- Bei Kapitalabfindungen besteht die Nutzungsmöglichkeit des § 34 EStG (Fünftelungsregelung), um die Steuerlast zu reduzieren.
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